Wahlrecht
§ 8.
(1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher (§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.
(2) Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
- 1. die Schulsprecher und deren Stellvertreter,
- 2. an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher und die Tagessprecher und
- 3. die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1) angehören.
Schlagworte
Schülervertretung, Landeslehranstaltenschülervertretung, Bundeslehranstaltenschülervertretung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122932
alte Dokumentnummer
N7199011828J
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