Bezeichnung der Mitglieder der Schülervertretungen
§ 5.
Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122929
alte Dokumentnummer
N7199011825J
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