Personal- und Sachaufwand
§ 37.
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40204231
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