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§ 37 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Personal- und Sachaufwand

§ 37.

Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204231

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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