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§ 15 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte

§ 15.

(1) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1 erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.

(2) Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122939

alte Dokumentnummer

N7199011835J

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