Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
§ 15.
(1) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1 erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2) Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR12122939
alte Dokumentnummer
N7199011835J
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