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§ 13 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels

§ 13.

(1) Von den Wahlberechtigten sind auf dem Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der an zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.

(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl von Wahlpunkten zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren entfallen, sind ungültig.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122937

alte Dokumentnummer

N7199011833J

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