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§ 2 Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 2

Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.

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