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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

Artikel 2

Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen wurde.

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