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§ 6d Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2024

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6d.

Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260382

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