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§ 10 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 10

Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

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