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§ 8 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 8

(1) Im Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.

(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.

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