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§ 7 Studentenheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Heimvertretung

§ 7.

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) In Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die Einrichtung einer Heimvertretung durch die Heimbewohner untersagen. Der Studentenheimbetreiber hat auf der Website des Studentenheims darüber zu informieren, dass es in dem Studentenheim keine Heimvertretung gibt.

(3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:

  1. 1. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;
  2. 2. der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
  3. 3. das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
  4. 4. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
  5. 5. die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;
  6. 6. die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.

(4) Der Studentenheimbetreiber hat (ausgenommen im Fall des Abs. 2) die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er

  1. 1. die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung informiert;
  2. 2. der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Studentenheime eines Studentenheimbetreibers wählen für eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Studentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Studentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212078

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