vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Universität kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen zu Padua, am 22. November 1985, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)