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§ 8 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 8

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, dem Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs zum Zwecke der Verwertung und Verteilung des Erlöses an bedürftige Personen, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt worden sind, und deren Nachkommen, jene Kunst- und Kulturgüter unentgeltlich zu übereignen, welche im Zuge der Abwicklung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen herausgegeben worden sind. Gegenstand der unentgeltlichen Übereignung sind die Positionsnummern laut Anhang.

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