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§ 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1986

§ 2

(1) Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.

(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie als fristgerecht angemeldet zu betrachten.

(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.

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