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§ 60 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.1986

12. ABSCHNITT

SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE Erziehungsberechtigte

§ 60

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

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