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§ 6 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

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