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§ 57a SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.1986

11. ABSCHNITT

SCHULE UND SCHÜLER Rechte der Schüler

§ 57a

Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)

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