vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.1986

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

§ 50

Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)