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§ 48 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Verständigungspflichten der Schule

§ 48.

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40163296

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