vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Schulpflichtgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16.

(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

  1. 1. Die Namen (Vor- und Familiennamen),
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. das Geschlecht,
  4. 4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
  5. 5. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  6. 6. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
  7. 7. die Schulkennzahl und
  8. 8. sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

  1. 1. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,
  2. 2. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen und
  3. 3. von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personen

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40264650

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte