Artikel XV
(1) Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des in der Präambel genannten übereinkommens vom 4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983.
(2) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam.
Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120866
alte Dokumentnummer
N7198310452Y
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