Artikel XI
(1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat im ersten Termin abgelegt hat. Eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10009536
Dokumentnummer
NOR12120862
alte Dokumentnummer
N7198310448Y
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