Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
- 1. vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
- 2. drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
- 3. ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
- 4. ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und
- 5. ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
- 1. nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder
- 2. nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
- hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
- 1. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
- 2. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
- 3. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
- 1. die Mitglieder
- a) von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
- b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 52/2023)
- d) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
- e) der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 2. Funktionäre einer politischen Partei,
- 3. Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 4. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
- 5. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40252813
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