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§ 2 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2.

(1) Zur Förderung der Forschung, die

  1. 1. projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,
  2. 2. dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
  3. 3. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225066

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