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§ 9 FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Forschungsdatenbank

§ 9.

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. 1. Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. 2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. 3. Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. 4. Fristigkeit,
  5. 5. Finanzierung durch den Bund,
  6. 6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. 7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. 8. Verwertungen,

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201750

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