Museumsordnungen
§ 32.
(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung des Museums,
- 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
- 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
- 4. die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201763
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