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§ 32 FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Museumsordnungen

§ 32.

(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die organisatorische Gliederung des Museums,
  2. 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
  3. 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
  4. 4. die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201763

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