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Artikel 32 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1983

Artikel 32

Folgendes Verfahren und folgende finanzielle Bestimmungen gelten für Besuche gemäß den Artikeln 2, 3,. 14, 15, 17, 19, 21 und 27:

  1. a) Vorschläge für solche Besuche werden drei Monate vor Antritt des in Aussicht genommenen Besuches erstattet. Nach der Annahme durch die zuständigen Stellen der empfangenden Vertragspartei werden das Datum und die genaue Zeit der Ankunft des Besuchers mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
  2. b) Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten bis zum und vom Bestimmungsort.
  3. c) Die empfangende Vertragspartei deckt die Aufenthaltskosten im Empfangsstaat sowie die Reisekosten im Empfangsstaat, soweit diese nach dem vereinbarten Studienprogramm notwendig sind.
  4. d) Die österreichische Vertragspartei gewährt:
  1. e) Die norwegische Vertragspartei gewährt:
  1. f) Die empfangende Vertragspartei ist für die medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung verantwortlich.

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