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Artikel 26 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 26

Ausstellungen

Die Vertragsparteien setzen die Präsentation kultureller, künstlerischer oder dokumentarischer Ausstellungen im anderen Staat während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fort.

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