Artikel 24
Film
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Filmen, insbesondere von Kultur- und Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit zwischen Filmeinrichtungen und -Organisationen.
(2) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat veranstalten.
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