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Artikel 22 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 22

Sommerkurse und Workshops

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat an Sammerkursen und Work-shops in ihrem eigenen Staat und übermitteln einander Informationen über solche Veranstaltungen.

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