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§ 9 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufsicht

§ 9.

Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250192

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