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§ 25 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2016

§ 25

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

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