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§ 22 Externistenprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2016

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22

Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

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