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§ 1 Försterschulen in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1976

§ 1

(1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet.

(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).

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