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Artikel 4 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1976

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

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