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Artikel 2 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1976

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

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