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Artikel 15 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120127

alte Dokumentnummer

N7197633275L

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