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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1997

§ 0

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BR Jugoslawien)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 479/1976

Inkrafttretensdatum

28.04.1997

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Für Montenegro (BGBl. III Nr. 124/2007) und für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

StF: BGBl. Nr. 479/1976 (NR: GP XIV RV 34 AB 90 S. 16 . BR: S. 348.)

Änderung

BGBl. III Nr. 156/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretenden Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 am 18. September 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,

um der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren,

folgendes vereinbart:

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