Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 2.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119820
alte Dokumentnummer
N7197531233L
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