vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

B. Subventionierung sonstiger privater land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen Voraussetzungen

§ 7

(1) Für private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

  1. a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
  2. b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
  3. c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
  4. d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

(2) Die Subventionierung kann bestehen

  1. a) in der Form von Geldleistungen an den Privatschulerhalter oder
  2. b) sofern das Land der Privatschule land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer zur Verfügung stellt, in der Form von Geldleistungen an das Land höchstens im Ausmaß der Leistungen des Bundes, die der Bund für derartige Lehrer leisten würde, wenn die Schule eine öffentliche Schule wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)