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§ 8 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Auswahl der Aufgabenstellungen

§ 8.

Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an die Schulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259439

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