Zeugnis
§ 54.
(1) Kann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40259452
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