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§ 38 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 38

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192750

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