Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 38
Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192750
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)