5. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 21
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
- 1. schriftliche Prüfungen,
- 2. mündliche Prüfungen.
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