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§ 21 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1985

5. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 21

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen

  1. 1. schriftliche Prüfungen,
  2. 2. mündliche Prüfungen.

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