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§ 16 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 16.

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  1. 1. in Deutsch,
  2. 2. in Lebender Fremdsprache,
  3. 3. in Mathematik.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40223814

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