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§ 14 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Zeugnis

§ 14.

(1) Kann die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm auf ihr bzw. sein Verlangen über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259443

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