Lehrer
§ 8
(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
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