Aufbau der Schulen
§ 2.
(1) Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.
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